Satzung Polnischer Schulverein  
"OŚWIATA " in Berlin e. V.

(Polska wersja)

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

1. Der Verein führt den Namen: Polnischer Schulverein "Oœwiata" in Berlin e. V.
Er ist ein eingetragener Verein. Die Eintragung wurde am 26.10.1989 im Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Vereinsregister-Nr. 10016 Nz, vollzogen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Gerichtsstand ist der Sitz des zuständigen Amtsgerichtes in Berlin

§ 2. Zweck, Aufgaben

1. Der Verein stellt sich zum Ziel, Unterricht in polnischer Sprache, Geschichte sowie Landeskunde bei in Berlin lebenden Kindern, Jugendlichen und Erwachsenendurchzuführen. Der Verein bezweckt die Verbreitung der polnischen Kultur.

2. Der Verein hilft Kindern und Jugendlichen beim Erlernen der deutschen Sprache sowie bei Überwindung von Integrationsproblemen.

3. Der Verein hilft beim Jugendaustausch zwischen polnischen und europäischen Jugendlichen sowie bei der Durchführung von Kultur-, Sport- und Erholungsreisen.

4. Zu den Aufgaben des Vereins, parallel zur Bildung und Betreuung von Jugendlichen gehört auch die Erwachsenenbildung und Hilfeleistung beim Integrationsprozess.

5. Der Verein kooperiert mit polnischen und deutschen Verwaltungsbehörden und trägt zum europäischen Integrationsprozess bei.

6. Der Verein arbeitet mit anderen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen, zusammen, insbesondere mit polnischen Organisationen in Berlin.

§ 3. Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es sollen insbesondere unterstützt werden: Jugendbildung, Jugendbetreuung und Erwachsenenbildung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der polnischen Sprache und Kultur für Kinder und Jugendliche in Berlin.

§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Natürliche Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen kein aktives und passives Wahlrecht.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt, welcher über die Aufnahme durch schriftliche Erklärung entscheidet.
Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod, oder
  2. Austritt aus dem Verein /vgl. Abs. 2, oder
  3. Ausschuss aus dem Verein/vgl. Abs. 3, oder
  4. Streichung von der Mitgliederliste/vgl. Abs. 4

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliedervollversammlung, wobei eine Mehrheit von µ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

4. Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Über die Streichung beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von µ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

§ 6.Mitgliedsbeiträge

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge ganz oder Teilweise erlassen oder stunden.

§ 7. Vereinsmittel

1. Der Verein beschafft die Mittel, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind durch die in § 6 aufgeführten Gebühre und Beiträge sowie durch Förderungsbeiträge und Spenden.

2. Förderer und Spender bestimmen die Höhe der von ihnen zu leistenden Beiträge selbst.

3. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel im Einvernehmen mit dem Pädagogischen Ausschuß (§ 14)

§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen zu den Bedingungen, die der Vorstand im einzelnen festlegt.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, aktiv bei der Erfüllung der Zwecke des Vereins mitzuwirken.

§ 9. Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand
- der Pädagogische Ausschuss
- das Elternkomitee
- die Mitgliederversammlung.

§ 10 . Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

1. dem Vorsitzenden,
2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
4. dem Vorstandssekretär
5. dem Schatzmeister
6. dem Vorsitzenden des Pädagogischen Ausschusses sowie
7. dem Vorsitzenden des Elternkomitees

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand führt alle rechtlichen Aktivitäten im Sinne der Satzung des Vereins.

§ 11. Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Ausarbeitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
  4. Beschlussfassung über die Durchführung und Planung von Lehrgängen und Veranstaltungen des Vereins
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme und die Entgegennahme von Austrittserklärungen der Mitglieder

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 12. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Die Mitglieder 1. bis 5. des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl des fünften Vorstandsmitglieds, des Vorsitzenden des Pädagogischen Ausschusses wird durch § 14 festgelegt. Die Wahl des sechsten Vorstandsmitglieds, des Vorsitzenden des Elternkomitees, wird durch § 16 festgelegt.

2. Für die Vorstandsmitglieder 1. bis 5. : Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 13. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung soll zuvor angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen

§ 14. Pädagogischer Ausschuss

Dem Vorstand steht der Pädagogische Ausschuss zur Seite.

1. Der Pädagogische Ausschuss besteht aus allen Mitgliedern des Vereins, welche als Lehrkräfte aktiv die Zwecke des Vereins erfüllen.

2. Der Pädagogische Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

3. Für die Wahl gilt § 12 entsprechend.
Der Vorsitzende des Pädagogischen Ausschusses gibt dem Vorstand die Zusammensetzung des Pädagogischen Ausschusses bekannt.

§ 15. Aufgaben und Pflichten des Pädagogischen Ausschusses

1. Die Aufgaben des Pädagogischen Ausschusses:

  1. Erstellung und Durchführung der Lehrpläne
  2. Erstellung und Durchführung von Plänen für die Jugendbetreuung und Integration
  3. Erstellung und Durchführung von Plänen für die Erwachsenenbildung
  4. Sowie alle weiteren Aktivitäten des Vereins, die mit seinen Zielen verbunden sind.

2. Der Pädagogische Ausschuss ist vor dem Vorstand für den gesamten Lehrbetrieb des Vereins verantwortlich

3. Der Vorsitzende des Pädagogischen Ausschusses lädt zu dessen Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung ein. Er berichtet in der Mitgliederversammlung über den Lehrbetrieb des Vereins.

4. Der Pädagogische Ausschuss ist befugt, besondere Unterabteilungen für einzelne Aufgaben zu bilden. Beschlüsse die mit Kosten verbunden sind, bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

§ 16. Das Elternkomitee

1. Das Elternkomitee wird für die Dauer von zwei Schuljahren von allen Eltern, deren Kinder den Polnischunterricht beim Polnischen Schulverein „Oswiata“ besuchen, ohne Rücksicht auf ihre Mitgliedschaft im Verein, gewählt.

2. Das Elternkomitee besteht im Minimum aus fünf Personen.

3. Das Elternkomitee wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, der Kraft seines Amtes Mitglied des Vorstandes mit vollem Stimmrecht ist.

4. Das Elternkomitee arbeitet eng mit dem Pädagogischen Ausschuss und mit dem Vorstand zusammen.

§ 17. Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes voll geschäftsfähige Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Ausschluss von Mitgliedern, bzw.- deren Streichung von der Mitgliederliste
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 10 Nr. 1-4
  3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge (Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge)
  5. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlassung
  6. Die Wahl von zwei Kassenprüfer (Revisionskommission) auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 18. Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen und Anträge einreichen

§ 19. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

2 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.

3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, welche vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

4. Anträge auf Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes oder auf Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder des Vereins.

§ 20. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn:

  1. gegen den Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes ein begründeter Abwahlantrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes gestellt worden ist, oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Vereins gestellt worden ist, oder
  2. mindestens drei Mitglieder des Vorstandes oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies beantragen

§ 21. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 27.09.1991 in Kraft und wurde aktualisiert am 26.01.2001, am 01.08.2005 und am 12.08.2007.

(Polska wersja)